Der Gemeinderat hat die Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderats sowie des Gemeindeammanns für den Rest der Amtsperiode 2022/2025 auf den 20. Oktober 2024 festgesetzt.
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde Hallwil zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis spätestens Freitag, 6. September 2024, 12.00 Uhr, einzureichen.
Das erforderliche Formular kann auf der Gemeindekanzlei bezogen oder nachstehend heruntergeladen werden.
Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen können für das Informationsblatt (Wahlvorschläge) berücksichtigt werden, welches zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird.
Im Ãœbrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im 1. Wahlgang jede in der Gemeinde Hallwil wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR). Eine Person kann als Gemeindeammann nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie gleichzeitig als Gemeinderat geÂwählt wird oder bereits Mitglied der Behörde ist (§ 27a Abs. 2 GPR).
Bei Gemeinderatswahlen ist eine stille Wahl im ersten Wahlgang nicht möglich. Eine Urnenwahl am 20. Oktober 2024 findet in jedem Fall statt (§ 30b GPR).
Hallwil, 8. Juli 2024
Wahlbüro